AGB

Teilnahmebedingungen für hebammengeleitete Kurse im Geburtshaus Jena der Hebammen im Geburtshaus Jena, nachfolgend Hebammen genannt.

  1. Anmeldung
Mit der Kursplatzvergabe und Anmeldung haben die Hebammen den Geburtshaus & mehr e.V. als Dienstleiter beauftragt.
Kursplatzreservierungen können persönlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen werden. An Kursen interessierte Personen erhalten bei freien Kapazitäten das jeweilige Anmeldeformular persönlich, schriftlich oder per E-Mail zugesandt.
Die Kursanmeldung erfolgt schriftlich durch vollständiges Ausfüllen des Anmeldeformulars. Die schriftliche Anmeldung gilt als verbindliche Zusage zur Kursteilnahme.
Mit der Anmeldung werden die Teilnahmebedingungen anerkannt.
Eine Anmeldebestätigung erfolgt nicht.
  1. Kursorganisation
Alle ausgeschriebenen Kurse finden zu den angegebenen Terminen und Zeiten statt.
Die Hebamme kann einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig verlegen. Die Kursteilnehmerinnen werden darüber per SMS, Anruf, Mail oder Aushang informiert.
Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf, neue Teilnehmende werden daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen.
Von Teilnehmenden versäumte Stunden können nicht nachgeholt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr. Der Grund der Nichtteilnahme ist dabei unerheblich.
Kurse finden grundsätzlich nur statt, wenn die jeweilige Mindestteilnehmendenzahl erreicht ist. Bei Nichtzustandekommen werden die Interessenten informiert.
Bei Ausfall eines kompletten Kurses wird die bereits gezahlte Kursgebühr zurückerstattet.
Für von der Hebamme abgesagte Kurseinheiten, für die es keinen Ersatztermin gibt, wird die bereits gezahlte Kursgebühr anteilig zurückerstattet.
  1. Kursgebühr
Die Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse[1] werden nach der Gebührenverordnung für Hebammen (§134a SGB V) durch die Hebamme direkt oder über eine Abrechnungszentrale für Hebammen (z.B. AZH) mit der Krankenkasse oder privat abgerechnet. Fehlzeiten werden von der Kursleiterin (oder der Abrechnungszentrale) in Rechnung gestellt. Die genauen Regelungen dazu sind dem jeweiligen Kursanmeldeformular zu entnehmen.
Die Kursgebühren für Kurse die keine Kassenleistung sind, sind dem jeweiligen Anmeldeschreiben zu entnehmen. Die Kursgebühr ist vor Kursbeginn fällig und auf das auf der Anmeldung hinterlegte Konto zu überweisen. Ein Anspruch auf Kursteilnahme besteht nur bei rechtzeitiger Zahlung.
 
  1. Rücktrittsrecht
Bei Absage nach verbindlicher Anmeldung werden 10 € Bearbeitungsgebühr erhoben. Eine Erstattung der Kursgebühren ist weiterhin wie folgt möglich:
  • Bis 4 Wochen vor Kursbeginn 75 % der Gebühr, wenn kein Ersatz gestellt wird.
  • Bis 2 Wochen vor Kursbeginn 50% der Gebühr, wenn kein Ersatz gestellt wird
  • Ab 1 Woche vor Kursbeginn keine Erstattung, wenn kein Ersatz gestellt wird.
  1. Haftung der Hebamme
Die Hebamme/n haften für ihre Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der angebotenen Kurse, während Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Stillproblemen und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
 
  1. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten zur Kursverwaltung werden ausschließlich für interne Zwecke und für Abrechnungszwecke mit der zuständigen Krankenkasse genutzt, eine Weitergabe findet nicht statt.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor einem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
  1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Teilnahmebedingungen bezieht sich auf alle freiberuflichen Hebammen, die mit dem Geburtshaus & mehr e.V. Jena einen Kooperationsvertrag geschlossen haben.
  1. Sonstige Regelungen
Sind einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der Teilnahmebedingungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

Teilnahmebedingungen für hebammengeleitete Kurse im Geburtshaus Jena des Geburtshaus & mehr e.V., Jena, nachfolgend Geburtshaus genannt. 

  1. Dienstleistungsanbot des Geburtshaus & mehr e.V.
Der Geburtshaus & mehr e.V. übernimmt die Vergabe und Anmeldung der Kursplätz für die von mit ihm kooperierenden Hebammen. Für die Hebammenleistungen gelten gesonderte Teilnahmebedingungen.[2]
  1. Regelungen zur Inanspruchnahme der Räumlichkeiten des Geburtshaus & mehr e.V. als Träger des Geburtshauses

Die Teilnehmenden nehmen die Räumlichkeiten des Geburtshauses Jena in Anspruch, um dort Hebammenleistungen zu erhalten, die mit der Anmeldung zum Kurs mit der Hebamme vereinbart wurden.
 
Leistungsumfang der Einrichtung: Das Geburtshaus Jena stellt ausschließlich seine Räumlichkeiten und deren Ausstattung, Einrichtungsgegenstände sowie die erforderlichen Gebrauchsmaterialien für den Kurs zur Verfügung.
Das Geburtshaus Jena hat bei der Ausstattung und Organisation der von Hebammen geleiteten Einrichtung für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Leistungsempfängerin, ihres Kindes und ihrer Begleitperson Vorkehrungen getroffen.
 
Leistungsausschluss: Das Geburtshaus Jena bietet ausdrücklich keine Hebammenleistungen an. Die Hebammen sind keine Arbeitnehmerinnen des Geburtshauses Jena, sondern freiberuflich tätig. Zu den Leistungen der Hebammen gehören deren persönliche, kursbezogene Leistungen.
Das Geburtshaus Jena bietet ausdrücklich keine ärztlichen Leistungen an. Zu den Leistungen der hinzugezogenen Ärzte gehören deren persönliche Leistungen und die von ihnen veranlassten Leistungen.        
 
Haftung: Die Teilnahme an den im Geburtshaus angebotenen Kursen erfolgt in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Die Teilnehmenden haften für Schäden, die sie verursachen.
Das Geburtshaus Jena haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Organisation der Einrichtung. Hierfür besteht im Rahmen dieses Vertrages eine Betriebs- und Organisationshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Für das Tätigwerden der Hebammen und ggf. hinzugezogenen Ärzte/Ärztinnen und Rettungstransporte übernimmt das Geburtshaus Jena keinerlei Haftung. Die Hebammen, Ärzte/ Ärztinnen und Rettungstransporte berechnen ihre Leistungen gesondert.
  1. Eingebrachte Sachen

(1) In das Geburtshaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Geburtshauses über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
(2) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben, und für Fahrzeuge der Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück des Geburtshauses  oder auf einem von dem Geburtshaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Träger des Geburtshauses  nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.
  1. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten zur Kursverwaltung werden ausschließlich für interne Zwecke und für Abrechnungszwecke mit der zuständigen Krankenkasse genutzt, eine Weitergabe findet nicht statt.
Kursteilnehmende haben die Möglichkeit, sich mit Ihrer Anmeldung für den Newsletter des Geburtshaus & mehr e.V. eintragen zu lassen.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor einem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
  1. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Teilnahmebedingungen bezieht sich auf alle Kurse, die in den Vereinsräumlichkeiten stattfinden.
  1. Sonstige Regelungen

Sind einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der Teilnahmebedingungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
 
[1] Die Leistungen der gesetzl. Krankenkassen umfassen einmalig die Übernahme von 14 Zeitstunden für Geburtsvorbereitung und 10 Zeitstunden für Rückbildungsgymnastik pro Frau und Schwangerschaft/Geburt.
[2] Teilnahmebedingungen für hebammengeleitete Kurse im Geburtshaus Jena der Hebammen im Geburtshaus Jena

 

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebammen im Geburtshaus Jena, Münch und Partner:innen, Partnerschaftsgesellschaft nachfolgend Hebamme(n) genannt

  1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebammen  und der Leistungsempfängerin.
  1. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Hebammen und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
  1. Umfang der Leistungen
 (1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
 (2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. [1]
 (3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammen sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die  entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
(1a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
  • 134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
  • Laboruntersuchungen
  • Akupunktur
  • osteopathische Mobilisation
  • Kurse
(1b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
  • Rufbereitschaft der Hebammen zwischen der 37. und der 42. Schwangerschaftswoche
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
(2) Die Hebamme/Hebammengemeinschaft verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
  1. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
 (2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammen nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang  nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung[2]. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit den Hebammen vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.                                                                                
  1. Aufnahme, Verlegung, Entlassung bei Geburt in von Hebammen geleiteter Einrichtung
(1) Das Vertragsangebot der Hebammen entspricht den Vertragsbedingungen, die im Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. Es erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Geburtshaus nach seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
(2) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Hebammen wird betreut, wer Hebammenleistungen im Rahmen der Geburtshilfe bedarf. Ist das Geburtshaus belegt, kann eine Betreuung nicht erfolgen. Über die Betreuung, die Verlegung und Entlassung entscheidet die behandelnde Hebamme.
(3) Entlassen wird, wer nach dem Urteil der behandelnden Hebamme einer weiteren Behandlung im Geburtshaus oder in einer Klinik nicht (mehr) bedarf oder wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht die Leistungsempfängerin entgegen dem Rat der Hebamme auf ihrer Entlassung oder verlässt sie eigenmächtig das Geburtshaus, haftet die Hebammen für die entstehenden Folgen nicht.
  1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 01.03.2022 in Kraft.
  2. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) des Geburtshaus und mehr e.V. Jena Geburtshaus genannt.

  1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen des Geburtshauses und der Leistungsempfängerin.
  1. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geburtshaus und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
  1. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Ergänzungs­ver­trag über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderun­gen an die Qualitäts-sicherung in diesen Einrichtungen gemäß § 134a SGB V (Ergänzungsvertrag nach § 134a), der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenver­band abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. [3]
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen des Geburtshauses sind die Leistungen der Hebammen und den von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
  1. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet das Geburtshaus die Betriebskostenpauschale mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen des Geburtshauses nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen des Geburtshauses nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang  nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung[4]. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
 (5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
  1. Aufnahme, Verlegung, Entlassung bei Geburt in von Hebammen geleiteter Einrichtung
(1) Das Vertragsangebot des Geburtshauses entspricht den Vertragsbedingungen, die im Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. Es erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Geburtshaus nach seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
(2) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Geburtshaues wird betreut, wer Hebammenleistungen im Rahmen der Geburtshilfe bedarf. Ist das Geburtshaus belegt, kann eine Betreuung nicht erfolgen. Über die Betreuung, die Verlegung und Entlassung entscheidet die behandelnde Hebamme.
(3) Entlassen wird, wer nach dem Urteil der behandelnden Hebamme einer weiteren Behandlung im Geburtshaus oder in einer Klinik nicht (mehr) bedarf oder wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht die Leistungsempfängerin entgegen dem Rat der Hebamme auf ihrer Entlassung oder verlässt sie eigenmächtig das Geburtshaus, haftet das Geburtshaus für die entstehenden Folgen nicht.
  1. Eingebrachte Sachen
(1) In das Geburtshaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Geburtshauses über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
(2) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben, und für Fahrzeuge der Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück des Geburtshauses oder auf einem vom Geburtshaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Träger des Geburtshauses nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.
  1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 18.12.2017 in Kraft.
  1. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
[1] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.
[2] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang  nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.
[3] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.
[4] Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang  nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine Privatgebührenordnung mehr verfügt.